Unter Handel auf öffentlichen Flächen bzw. Wanderhandel versteht man den Einzelhandel mit Waren und/oder die Verabreichung von Speisen und Getränken auf öffentlichem und privatem, der Gemeinde zur Verfügung stehendem Grund.
Ein Markt kann auf öffentlichem oder privatem, der Gemeinde zu Verfügung stehendem Grund mit mehreren Standplätzen abgehalten werden. Er kann an einem, mehreren oder allen Tagen der Woche, des Monats oder des Jahres abgehalten werden.
In der Stadtgemeinde Bruneck ist der Wanderhandel in folgenden Straßen und Plätzen verboten: Oberragen, Stadtgasse, Graben, Josef-Ferrari-Straße, Europastraße, Gilmplatz, Rathausplatz (Ausnahme ist der Wochenmarkt), Kapuzinerplatz, Seilbahnstraße, Reiperting, Prack-zu-Asch-Straße und Tschurtschenthaler Park.
Jahrmärkte und andere Marktveranstaltungen
siehe dazu den Marktkalender im Südtiroler Bürgernetz
Zum Online-Dienst des Südtiroler Bürgernetzes
In Bruneck findet der Wochenmarkt an jedem Mittwoch am Rathausplatz statt. Die Jahrmärkte hingegen werden am Stegener Marktplatz abgehalten.
Preise:
Diese werden in der Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten festgehalten.
Folgende Meldungen erfolgen ausschließlich über den Einheitsschalter SUAP:
- Beginn, Ausübung, Beendigung der Tätigkeit
- Mitteilung des Verzichts auf die Standplatzkonzession
- Die Abwesenheit vom Markt melden
- Nachfolge in der Tätigkeit des Handels auf öffentlichen Flächen mit Standplatzkonzession oder in Form von Wanderhandel
- Änderung des Warensektors
- Antrag um Erneuerung/Änderung der Standplatzkonzession
- Ernennung und/oder Änderung des Geschäftsführers
- Umwandlung der ex-Genehmigung Typ B des Landes in eine ZMT
- Änderungen der Personen, des Rechtsitzes, der Firmenbezeichnung, Veräußerung von Anteilen
- Mitteilung über die ordnungsgemäße Beitragszahlung - DURC
- Mit der Tätigkeit verbundene Maßnahmen