Beschreibung
Nach Ablauf der Bindungen, kann um die Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung angesucht werden.
Für wen
Bürger/innen, die eine Bindung für den privaten Wohnbau löschen möchten.
So geht's
Das Landesgesetz für Raum und Landschaft und des ehemalige Landesraumordnungsgesetz sehen vor, dass bei Neu- und Umbauten die Zweckbindungen im Grundbuch angemerkt werden müssen. Nach Ablauf der von den Gesetzen vorgesehen Bindungen, kann in der Dienststelle Privates Bauwesen um die Erteilung einer Unbedenklichkeitserklärung zur Löschung der Bindung angesucht werden.
Ausnahmen:
- Für Bindungen in Verbindung mit einer Förderung des Landes muss die Unbedenklichkeitserklärung bei der Landesverwaltung beantragt werden.
- Für Bindungen in Verbindung mit einer Zuweisung von gefördertem Wohnbau werden die Anträge vom Amt Allgemeine Dienste bearbeitet.
- Für Bindungen in Verbindung mit einer Zuweisung von Gründen in Gewerbezonen werden die Anträge vom Generalsekretariat bearbeitet.
Der Antrag um Unbedenklichkeitserklärung muss schriftlich, online oder persönlich in der Dienststelle erfolgen. Für den Antrag kann die von der Gemeinde erstellte Vorlage verwendet werden. Die Gemeinde prüft den Antrag und erteilt bei positiver Prüfung die Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung.
Was ist notwendig
- Antrag
- 2 Stempelmarken zu je 16,00 Euro
- Sekretariatsgebühr 100,00 Euro
Was Sie erhalten
Unbedenklichkeitserklärung für die Löschung der Bindung zur Vorlage im Grundbuchsamt.
Kosten
- 2 Stempelmarken zu je 16,00 Euro
- 100,00 Euro Sekretariatsgebühr
Formular
Ausstellung einer Unbedenklichkeitserklärung. Antrag