Besetzung von öffentlichem Grund. Antrag

Beschreibung
Dauernde oder zeitweilige Besetzung öffentlicher Flächen sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes.

Für wen
Privatpersonen, Handelsbetriebe und Betriebe, die aus den folgenden Gründen eine öffentliche Fläche besetzen müssen:

  • Durchführung von Arbeiten, z.B. Grabungsarbeiten oder Anschlüsse an das Gas-, Trinkwasser- und Abwassernetz, Umzäunungen und Baugerüste für Sanierungen, Straßenarbeiten (Straßenbau, Asphaltierungsarbeiten), Besetzung des öffentlichen Untergrundes mit Verankerungen oder Mikropfählen für die Errichtung von privaten oder öffentlichen Gebäuden;
  • Fahrzeuge (Übersiedelungen), Kräne (Bauarbeiten, Fassadenreinigung);
  • Pavillons, Informationsstände, Tische (für politische Parteien oder Onlus-Vereine), Bühnen;
  • Gastgewerbliche Betriebe (Tische und Stühle);
  • Infrastrukturen bzw. Leitungen, Rohre und Anlagen von Seiten der Erbringer von Versorgungsleistungen (Elektrizität, Gas, Wasser, Wärme, Telekommunikation, Radio- und Fernsehdienstleistungen und andere Netzdienstleistungen)

So geht's
Der Vermögensgebühr unterliegen u.a. die dauernde und die zeitweilige Besetzung öffentlicher Flächen sowie des Raumes oberhalb und unterhalb des öffentlichen Grundes. Jegliche Besetzung von öffentlichem Grund bedarf einer vorherigen schriftlichen Genehmigung. Bei Notfällen oder bei objektiv gegebener Dringlichkeit kann öffentlicher Grund ohne vorherige Meldung besetzt werden. Diese Besetzung ist jedoch unverzüglich zu melden.

Füllen Sie das Formular vollständig aus und reichen Sie es folgendermaßen ein:

  • persönlich bei der Ortspolizei
  • oder per Post an Ortspolizei Bruneck – Rathausplatz 1 – 39031 Bruneck
  • oder per E-Mail (nur bei digitaler Unterschrift möglich) an ortspolizei@gemeinde.bruneck.bz.it  

Was ist notwendig

Was Sie erhalten
Ermächtigung zur zeitweiligen Besetzung bzw. Konzession zur dauerhaften Besetzung.

Fristen und Fälligkeiten
Der Antrag muss 30 Tage vor der Besetzung eingereicht werden. Bei erwiesener Notwendigkeit kann die Ortspolizei die Frist verkürzen.

Kosten

  • 2 Stempelmarken zu 16,00 €
  • Vermögensgebühr (Die Höhe der Vermögensgebühr hängt von der Größe und dem Standort der besetzten Fläche und der Dauer der Besetzung ab)

Ermäßigungen und Befreiungen
Die Gemeindeverordnung sieht im Art. 24 die Gebührenermäßigungen und im Art. 25 die Gebührenbefreiungen vor.

Zuständige Organisationseinheit
Ortspolizei

Formular
Besetzung von öffentlichem Grund (Vermögensgebühr). Antrag

Verordnung
Verordnung über die Vermögensgebühr für Konzessionen, Ermächtigungen oder Werbemaßnahmen und über die Vermögensgebühr für Konzessionen für Besetzungen auf Märkten

01.01.2022

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