Gastgewerbliche Schank- und Speisebetriebe

Für gastgewerbliche Schank- und Speisebetriebe erfolgen alle Anträge/Meldungen über den Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten SUAP.

Für die Eröffnung, Erweiterung und Verlegung eines gastgewerblichen Betriebes ist eine entsprechende Erlaubnis beim zuständigen Bürgermeister einzuholen. Die Erlaubnis wird in der Regel auf unbestimmte Zeit ausgestellt.

Als gastgewerbliche Betriebe gelten jene, die gewerbsmäßig Getränke oder Speisen und Getränke verabreichen oder Gäste beherbergen.

Für folgende Betriebe besteht die Erlaubnispflicht:

  • Schankbetriebe (Bars, Cafès, Schenken, Bier-, Weinlokale usw.);
  • Speisebetriebe (Jausenstationen, Gasthäuser, Restaurants, Pizzerien usw.);
  • gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Residences usw.);
  • nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe (Berggasthäuser, Campings, Ferienhäuser- und wohnungen, Jugendherbergen usw.).

Für die Lizenz für den Verkauf alkoholischer Produkte finden Sie die entsprechenden Informationen auf der Homepage der Agentur für Zoll und Monopol.

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